Allgemeine Geschäftsbedingungen
RESO GmbH · Für Subunternehmerleistungen · Stand: März 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt für sämtliche Vertragsbeziehungen, Subunternehmeraufträge und Werkverträge mit der RESO GmbH als Auftraggeber (AG).
Unterzeichnet: Siegen, 19.03.2026 · Alexander Görg & Axel Görg (Geschäftsführung der RESO GmbH)
§ 1 Geltungsbereich, Vorrang und Einbeziehung dieser AGB
1.1Grundsatz: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten uneingeschränkt und ausschließlich für sämtliche Vertragsbeziehungen, Subunternehmeraufträge, Werkverträge und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte zwischen der RESO GmbH (im Folgenden "AG" oder "Auftraggeber") und Subunternehmern (im Folgenden "AN" oder "Auftragnehmer"). Die RESO GmbH ist Generalunternehmer für technische Gebäudeausrüstung und koordiniert im Rahmen ihrer Tätigkeit Subunternehmerleistungen für Bauprojekte.
1.2Zukünftige Geltung: Die Parteien sind sich einig, dass diese AGB nicht nur für den einzelnen Auftrag, sondern für sämtliche künftigen Vertragsbeziehungen zwischen AG und AN gelten (§ 305 Abs. 2 BGB).
1.3Vorrang der AGB: Abweichende, widersprechende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AN werden unter keinen Umständen Vertragsbestandteil. Eine abweichende Vereinbarung muss ausdrücklich und schriftlich von der Geschäftsführung des AG genehmigt werden.
1.4Schweigen ≠ Zustimmung: Das Schweigen des AG auf vom AN übersandte AGB, Angebote, Bestätigungen oder sonstige Korrespondenz gilt in keinem Fall als Zustimmung.
1.5Schriftformerfordernis: Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen dieser AGB bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB) und müssen von der Geschäftsführung des AG unterzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden haben keinerlei rechtliche Wirkung.
1.6Integrationsklausel: Diese AGB werden jeder Beauftragung beigefügt und gelten damit automatisch als vollständiger Vertragsbestandteil (§ 305 Abs. 1 BGB).
1.7Rangfolge: Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den Bedingungen des jeweiligen Einzelvertrages hat der Einzelvertrag Vorrang, soweit die Abweichung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1Geschuldeter Werkerfolg: Der AN schuldet die vollständige, fachgerechte, betriebsfertige und mängelfreie Ausführung der vertraglich beauftragten Leistungen (§ 631 BGB). Geschuldet ist stets der vollständige Werkerfolg.
2.2Mindestanforderungen: Die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen stellen Mindestanforderungen dar. Der AN schuldet darüber hinaus alle Leistungen, die zur Erreichung des geschuldeten Werkerfolgs technisch notwendig sind. Lücken im Leistungsverzeichnis gehen nicht zu Lasten des AG.
2.3Normen und Vorschriften: Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Gesetze, Rechtsnormen, behördlichen Vorschriften und Auflagen, insbesondere VDE- und DIN-Normen, DGUV- und Arbeitsschutzbestimmungen, EEG, GEIG sowie Schallschutzbestimmungen gem. DIN 4109 und VDI 4100.
2.4Mitbeauftragte Nebenleistungen: Alle Leistungen, die für die vollständige Vertragserfüllung notwendig sind, gelten als mitbeauftragt und sind ohne Mehrvergütung auszuführen (vgl. § 2 Abs. 1 VOB/B). Dazu gehören insbesondere Baustellenreinigung, Prüfprotokolle, technische Dokumentationen und Einweisungen.
2.5Materialverantwortung: Ungeachtet der Materialherkunft trägt der AN die volle Verantwortung für korrekte Montage und Verarbeitung nach Herstellervorgaben.
2.6Anerkannte Regeln der Technik: Alle Leistungen müssen den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entsprechen.
§ 2a Pflichten des AN: PSA, Geräte, Logistik und Sicherheit
2a.1PSA-Pflicht: Der AN ist verpflichtet, jedem Mitarbeiter persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu stellen, deren ordnungsgemäßen Einsatz zu überwachen (§ 3 ArbSchG, DGUV). Mindestens: Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Schutzweste, Schutzhandschuhe sowie spezifische PSA für besondere Tätigkeiten.
2a.2Gerätepflicht: Der AN beschafft auf eigene Kosten alle für die Ausführung erforderlichen Geräte, Maschinen, Werkzeuge, Gerüste und Transportmittel. Der AG ist zu keinerlei Gerätestellung verpflichtet.
2a.3Keine Bereitstellungspflicht des AG: Der AG ist weder verpflichtet, PSA noch Geräte oder Hilfsmittel zu stellen. Nutzung auf eigenes Risiko des AN.
2a.4Logistikpflicht: Alle Transporte, Hebearbeiten und Entsorgungen liegen ausschließlich in der Verantwortung und auf Kosten des AN.
2a.5Verkehrssicherung und Schutzmaßnahmen: Der AN hat auf eigene Kosten alle erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen zu treffen, insbesondere Abschrankungen, Beleuchtungen und Warntafeln.
2a.6Reinhaltung: Die Reinhaltung der Baustelle ist Sache des AN. Nach Beendigung der Arbeiten ist besenrein zu übergeben.
2a.7Unterweisung: Der AN stellt sicher, dass die gesetzlichen Bestimmungen und Regeln der Arbeitssicherheit seiner Belegschaft in verständlicher Form, erforderlichenfalls in der Muttersprache, dargelegt werden.
§ 3 Anzeige von Leistungen, Teilfertigstellungen und Bedenkenhinweis
3.1Anzeigepflicht: Jede Teilleistung muss dem AG vor Abrechnung schriftlich oder per E-Mail angezeigt werden. Die Anzeige hat eine präzise Beschreibung, Datum der Fertigstellung sowie vollständige Fotodokumentation zu enthalten.
3.2Unzulässige Kommunikationswege: Anzeigen per WhatsApp, SMS oder Telefonanruf sind nicht ausreichend und begründen keinen Zahlungsanspruch.
3.3Verdeckte Leistungen: Leistungen, die nach Fertigstellung für spätere Prüfungen nicht mehr zugänglich sind, sind dem AG vor dem Verdecken anzuzeigen und zu dokumentieren.
3.4Bedenkenhinweispflicht: Erkennt der AN Unstimmigkeiten in den Vertragsunterlagen oder Planunterlagen, hat er den AG unverzüglich schriftlich zu informieren. Ohne schriftlichen Bedenkenhinweis kann sich der AN nicht auf bekannte Mängel von Vorleistungen berufen.
3.5Folge fehlender Anzeige: Ohne ordnungsgemäße Anzeige nach Ziffer 3.1 besteht kein Anspruch auf Abschlagszahlung.
§ 4 Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten
4.1Abschlagszahlungen: Fälligkeit 21 Tage nach Zugang einer prüffähigen Abschlagsrechnung beim AG; bei Zahlung binnen 14 Kalendertagen unter Abzug von 2 % Skonto (Pflichtabzug gemäß Ziffer 4.5).
4.2Schlusszahlung: Fällig 30 Tage nach Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung beim AG, frühestens nach förmlicher schriftlicher Abnahme und Vorlage sämtlicher Unterlagen.
4.3Vorrang dieser AGB: Abweichende Zahlungsbedingungen des AN sind nichtig (§ 307 BGB).
4.4Zurückbehaltungsrecht: Der AG darf Zahlungen zurückhalten bei: (a) Mängeln – in Höhe des Doppelten der Mängelbeseitigungskosten; (b) fehlenden Unterlagen; (c) Ansprüchen auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz; (d) nicht gestellter Vertragserfüllungsbürgschaft.
4.5Skonto – Pflichtabzug: Von jeder Abschlags- und Schlussrechnung werden 2 % Skonto als verbindlicher Pflichtabzug einbehalten. Das Skonto ist kein Wahlrecht des AN. Skontoziel: 14 Kalendertage ab Eingang einer prüffähigen Rechnung.
4.6Umlagen: Von jeder Rechnung werden folgende Umlagen einbehalten: (a) Umlage Bauwasser und Baustrom: 1,5 %; (b) Umlage Bauleistungsversicherung: 1,5 % — Gesamt-Umlage: 3,0 % der Netto-Abrechnungssumme.
4.7Rechnungsadresse: Sämtliche Rechnungen sind ausschließlich in elektronischer Form als PDF an reso@goerg-elektro.de einzureichen. An andere Adressen gesandte Rechnungen gelten als nicht eingereicht.
§ 5 Rechnungsstellung und Prüffähigkeit
5.1Prüffähige Rechnung – Pflichtangaben: (a) vollständiger Firmenname und Anschrift; (b) Projektnummer, Projektname und -adresse; (c) vertraglich vereinbarte Auftragssumme; (d) bereits geleistete Abschlagszahlungen (nicht skontiert); (e) aktuell abgerechnete Leistungen mit prozentualem Ausführungsstand; (f) Gliederung nach Leistungsverzeichnis; (g) Aufmaßblätter, Lieferscheine, Fotodokumentation.
5.2Aufmaß: Bei Vergütung nach Einheitspreisen findet auf Verlangen des AG ein gemeinsames Aufmaß statt.
5.3Nicht prüffähige Rechnungen: Rechnungen, die den Anforderungen nicht entsprechen, gelten als nicht gestellt und begründen keine Fälligkeit.
5.4Rechnungsmuster Abschlagsrechnung: Wert der geleisteten Arbeit (netto) → ./. Nachlass → 1. Zwischensumme netto → ./. Umlagen → ./. Vertragsstrafe → 2. Zwischensumme netto → + MwSt. → Brutto-Abrechnungssumme → ./. 10 % Sicherheitseinbehalt → ./. bezahlte ARs → ./. Mehraufwand → Zwischensumme brutto → ./. 2 % Skonto (Pflichtabzug) → ABSCHLAGSZAHLUNG BRUTTO.
5.5Rechnungsmuster Schlussrechnung: (1) Schlussrechnungsbetrag netto → (2) ./. Nachlass → (3) 1. ZS netto → (4) ./. Umlage Bauwasser 1,5 % → (5) ./. Umlage BLV 1,5 % → (6) ./. Vertragsstrafe → (7) 2. ZS netto → (8) + MwSt. → (9) Brutto-Abrechnungssumme → (10) ./. bezahlte ARs → (11) ./. Einbehalt Restleistungen → (12) ./. Mehraufwand → (13) ZS brutto → (14) ./. 2 % Skonto → (15) ZS brutto nach Skonto → (16) ./. 5 % Gewährleistungseinbehalt → (17) SCHLUSSZAHLUNG BRUTTO.
5.6Umsatzsteuer und § 13b UStG: Bei Anwendung § 13b UStG: Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis mit Pflichthinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG". Fehlt dieser Hinweis: Rückweisung.
§ 6 Sicherheitseinbehalte und Bürgschaften
6.1Abschlags-Sicherheitseinbehalt: Von jeder Abschlagszahlung werden 10 % als Sicherheit einbehalten. Freigabe nach vollständiger Abnahme und Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft.
6.2Schluss-Sicherheitseinbehalt (Gewährleistung): Bei der Schlussrechnung werden 5 % der Brutto-Abrechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt einbehalten. Auszahlung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
6.3Vertragserfüllungsbürgschaft: Der AN stellt vor Leistungsbeginn eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme. Ohne Vorlage der Bürgschaft besteht kein Anspruch auf Zahlungen.
6.4Gewährleistungsbürgschaft: Der AN kann den Schluss-Sicherheitseinbehalt durch eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft ablösen (mind. 5 Jahre 6 Monate Laufzeit ab Abnahme).
6.5Anlegungs- und Verzinsungspflicht: Die Anlegungs- und Verzinsungspflicht des AG nach § 17 Abs. 6 VOB/B wird ausdrücklich abbedungen. Einbehaltene Beträge sind nicht zu verzinsen.
§ 7 Haftung, Mängel und Gewährleistung
7.1Umfang der Haftung: Der AN haftet für alle Schäden, Mängel und Folgeschäden aus mangelhafter Ausführung, einschließlich direkter Schäden, Schäden an anderen Gewerken, Nutzungsausfälle und Vertragsstrafen des AG gegenüber dem Bauherrn.
7.2Gewährleistungsfrist: Die Verjährungsfrist beträgt einheitlich 5 Jahre ab förmlicher, schriftlicher Abnahme.
7.3Mängelanzeige und Besichtigungspflicht: Der AN besichtigt die Baustelle binnen 3 Werktagen nach Zugang der Mängelanzeige. Kommt er der Besichtigungspflicht nicht nach, anerkennt er den Mangel dem Grunde nach.
7.4Mängelbeseitigungsfrist: Binnen weiterer 3 Werktage nach Besichtigung muss der Mangel vollständig beseitigt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der AN verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden.
7.5Druckfälle und Notfallmaßnahmen: Der AG kann verlangen, dass Mängel auch außerhalb regulärer Arbeitszeiten beseitigt werden. Die zusätzlichen Kosten trägt der AN.
§ 8 Ersatzvornahme
8.1Voraussetzungen: Nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung kann der AG Leistungen durch Dritte auf Kosten des AN durchführen lassen (§ 281 BGB analog, § 637 BGB).
8.2Freie Wahl des Ersatzunternehmers: Der AG ist nicht verpflichtet, das preisgünstigste Angebot zu wählen. Der AN kann die Auswahl nicht beanstanden.
8.3Kostenregelung: Alle aus der Ersatzvornahme resultierenden Kosten trägt vollumfänglich der AN. Der AG kann diese unmittelbar mit offenen Forderungen des AN verrechnen.
§ 9 Mehrarbeiten, Stundenlohnarbeiten und Dokumentation
9.1Genehmigungspflicht: Mehrarbeiten und Stundenlohnarbeiten dürfen ausschließlich nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Freigabe ausgeführt werden. Mündliche Absprachen begründen keinen Vergütungsanspruch.
9.2Dokumentationspflichten: Tägliche Stundenlisten mit: Datum, Mitarbeiter, Arbeitszeiten, Leistungsbeschreibung, eingesetztes Gerät.
9.3Gegenzeichnungspflicht: Stundenlisten sind noch am selben Tag gegenzuzeichnen oder bis Freitag 17:00 Uhr per E-Mail einzureichen.
9.5Ausschlussfrist: Mehrarbeitsleistungen, die nicht innerhalb von 7 Kalendertagen dokumentiert und angezeigt werden, gelten unwiderruflich als verfallen.
§ 10 Termine, Bauablauf und Vertragsstrafe
10.1Verbindlichkeit der Termine: Alle vertraglich genannten Ausführungstermine und Endfristen sind fix und verbindlich. Der AN gerät ohne weitere Mahnung in Verzug.
10.2Meldepflicht bei drohendem Verzug: Der AN informiert den AG spätestens innerhalb von 24 Stunden schriftlich, wenn ein Termin nicht gehalten werden kann.
10.3Vertragsstrafe: Bei schuldhafter Terminüberschreitung: 0,3 % der Nettoauftragssumme pro Kalendertag, maximal 5 % der Nettoauftragssumme.
10.4Schadensersatz neben der Vertragsstrafe: Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt ausdrücklich unberührt.
10.5Pflicht zur Terminaufholung: Der AN leitet auf eigene Kosten alle Maßnahmen ein (inkl. Mehrschichtbetrieb, Wochenendarbeit), um den Rückstand aufzuholen.
§ 11 Kommunikation, Koordination und Baubesprechungen
11.1Benennung verantwortlicher Personen: Der AN benennt für jedes Bauvorhaben schriftlich einen deutschsprachigen Obermonteur sowie zwei deutschsprachige Projektleiter, die werktags zwischen 07:00 und 17:00 Uhr erreichbar sind.
11.3Teilnahme an Baubesprechungen: Die Teilnahme des AN an allen vom AG einberufenen Baubesprechungen ist verpflichtend. Besprechungsprotokolle sind verbindlich, sofern der AN nicht binnen 3 Werktagen schriftlich widerspricht.
11.4Kommunikationssprache: Die gesamte Kommunikation ist in deutscher Sprache zu führen. Unterlagen und Protokolle sind ausschließlich auf Deutsch einzureichen.
§ 12 Kündigung
12.1Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund: Wichtige Gründe sind insbesondere: schuldhafter Verzug, wiederholte Terminüberschreitungen, schwerwiegende Sicherheitsverstöße, Insolvenz, Widerruf der Freistellungsbescheinigung, Verstoß gegen Mindestlohnpflichten.
12.3Rechtsfolgen der Kündigung: Der AN erhält ausschließlich Vergütung für nachweislich mängelfrei erbrachte Leistungen. Sämtliche Mehrkosten der Fertigstellung durch Dritte trägt der AN.
12.5Freie Kündigung: Der AG kann den Vertrag gemäß § 648 BGB auch ohne wichtigen Grund kündigen. Der AN hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
§ 14 Vergütung und Festpreise
14.1Festpreise: Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die gesamte Ausführungszeit. Erhöhungen der Lohn-, Material- oder Gerätekosten berechtigen den AN nicht zu Preisanpassungen.
14.2Preisumfang: Die vereinbarten Preise decken alles ab, einschließlich Materialanlieferung, Gerätemieten, Prüfprotokolle, technische Dokumentationen und alle Lohnnebenkosten.
14.3Nachlässe: Ein vereinbartes Abgebot gilt für den Hauptauftrag und alle Nachtrags- und Zusatzaufträge im Rahmen desselben Projekts.
§ 16 Abnahme
16.1Förmliche Abnahme: Alle Abnahmen erfolgen förmlich unter Verwendung eines von beiden Parteien unterzeichneten Abnahmeprotokolls. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen.
16.2Abnahmevoraussetzungen: (a) vollständige, mängelfreie Fertigstellung; (b) vollständige Vorlage aller Unterlagen (Revisionsunterlagen, Prüfprotokolle, Konformitätserklärungen); (c) schriftliche Erklärung des AN über Mängelfreiheit.
16.5Abnahmeverweigerung: Der AG ist berechtigt, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zu verweigern und die Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 18 Betriebshaftpflichtversicherung
18.1Versicherungspflicht: Der AN unterhält für die gesamte Projektdauer eine Betriebshaftpflichtversicherung und erbringt dem AG innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss den Nachweis.
18.2Mindestdeckungssummen: Personenschäden: mind. 1.500.000 € pro Schadensfall; Sachschäden: mind. 500.000 €; Vermögensschäden: mind. 500.000 €.
18.5Selbstbeteiligung bei grober Fahrlässigkeit: Bei grobem Verschulden wird eine pauschale Kostenbeteiligung von 10.000 € (netto) einbehalten. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor bei: fehlender PSA, Missachtung von Sicherheitsvorschriften, Beschädigung von Leitungen ohne Erkundung, Heißarbeiten ohne schriftliche Genehmigung.
§ 19 Arbeitskräfte, Nachunternehmer und Schwarzarbeit
19.2Zulässige Arbeitskräfte: Der AN setzt keine Leiharbeitnehmer ohne AÜG-Erlaubnis und keine Mitarbeiter ohne gültige Arbeitserlaubnis und Sozialversicherungsausweis ein.
19.4Nachunternehmer: Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Der AN haftet für seine Nachunternehmer wie für eigene Leistungen.
19.5MiLoG und AEntG-Garantie: Der AN garantiert die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des MiLoG und des Sozialversicherungsrechts.
19.6Unbedenklichkeitsbescheinigungen: Vorlage binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss: Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, BG und SOKA sowie Bestätigung über Einhaltung des Mindestlohns.
§ 23 Rechtswahl und Gerichtsstand
23.1Rechtswahl: Auf alle Vertragsverhältnisse zwischen der RESO GmbH und dem AN findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
23.2Gerichtsstandvereinbarung: Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers (Siegen), sofern der AN Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
23.3Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
23.4Schriftform für Vertragsänderungen: Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Wirkung.